Vereinssatzung

vom 14. Januar 1995 – Änderung vom 18. Mai 2018

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§1

Name, Sitz und Rechnungsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein „ Treue“ Ottfingen 1959 e.V. und hat seinen Sitz in 57482 Wenden – Ottfingen.

Er soll zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember)

§2

Vereinszweck

1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er bezweckt die Pflege und Ausbreitung der Blasmusik und damit den Erhalt des volkstümlichen Musizierens. Ziel des Vereins ist es, das kulturelle Leben in unserer Gesellschaft zu fördern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu bieten.

2) Diesen Zweck verfolgt er durch:

– regelmäßige Übungsstunden

– Veranstalten von Konzerten und Festmusiken

– Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

3) Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. a) aktiven Mitgliedern
  2. b) fördernden Mitgliedern
  3. c) Ehrenmitgliedern
  4. d) Jungmusikanten

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Als Jungmusikanten können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die bereit sind, ein Instrument im Musikverein zu spielen und Unterricht zu nehmen.

Die Ausbildungsbedingungen werden vom Vorstand festgelegt. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet.

2) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die die musikalische Anforderung erfüllt. Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt entscheidet der Dirigent. Zur Neuaufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Jungmusiker werden bei ausreichender Qualifikation automatisch aktives Mitglied.

3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten (siehe auch § 6).

2) Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und

wenn sie

a) 3 Jahre im Verein sind oder

b) bei mindestens einer Generalversammlung anwesend waren

3) Mitglieder können gewählt werden, wenn sie volljährig und voll geschäftsfähig sind. Der Jugendvertreter kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewählt werden.

4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge sowie Ausnahmen von der Beitragszahlung beschließt die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder.

5) Aktive Musiker sind verpflichtet, regelmäßig an den Übungsstunden teilzunehmen.

6) Die Entscheidungen des Vorstandes müssen von allen Mitgliedern getragen werden und können nur durch die Generalversammlung widerrufen werden.

§6

Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§7

Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

3) Alle Ehrungen für Mitglieder werden durch eine Ehrungsordnung geregelt.

4) Der Vorstand kann Änderungen an der Ehrungsordnung vornehmen.

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam am Ende des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt.

2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Regeln oder das Ansehen des Vereins verstößt.

Vor dem Ausschluss muss eine Anhörung der betroffenen Person erfolgen.

Die Entscheidung kann durch die Generalversammlung widerrufen werden.

§9

Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

 

2) Die Organe beschließen, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt wurde, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Über die jeweilige Sitzung der Organe ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§10

Die Generalversammlung

1) Die Generalversammlung findet einmal pro Rechnungsjahr statt. Sie wird vom Vorstand 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im öffentlichen Aushangkästen in der Sandstraße (gegenüber der Kirche) bekannt gegeben.

2) Der Vorstand kann bei dringenden Fällen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 50 % der Mitglieder die Versammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern. Die Ladung erfolgt wie unter Ziffer 1 beschrieben. Als Bekanntmachungsfrist sind 3 Tage erforderlich.

3) Die Generalversammlung leitet der 1 Vorsitzende; wenn er verhindert ist übernimmt der Stellvertreter die Leitung. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Generalversammlung ist zuständig für

• die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Festsetzung des Mitgliederbeitrages

• die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (jeweils auf 3 Jahre)

• die Aufstellung und Änderung der Satzung (siehe § 16)

• Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bzgl. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (siehe §8 Absatz 2)

• Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die

• Generalversammlung verwiesen hat.

• Die Auflösung des Vereins (siehe § 17)

5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Punkte enthalten muss:

• Ort und Tag der Versammlung

• Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers

• Zahl der erschienenen Mitglieder

• Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist

• Tagesordnung mit der Angabe, dass sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde

• Gefasste Beschlüsse und Wahlergebnisse unter ziffernmäßig genauer Angabe der Stimmen

• Angabe von Vor- und Familienname, Beruf, Wohnort und Anschrift von neu gewählten Vorstandsmitgliedern

§11

Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

• Dem Vorsitzenden

• Dem Geschäftsführer

• Dem 1. Kassierer

• Dem 2. Kassierer

• Dem Schriftführer

• Den von der Generalversammlung gewählten Beisitzern

• Einem Beisitzer (aktives Mitglied) als Vertreter der Jugend

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, welches bis zur nächsten Generalversammlung die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.

§12

Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

• Vorsitzendem

• Geschäftsführer

• 1. Kassierer

• 2. Kassierer

• Schriftführer

2) Für die Vertretung des Vereins nach außen hin reicht es aus, wenn zwei der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer

§13

Aufgaben des Vorstandes und der Kassenprüfer

1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Vertretung des Vereins nach Innen und Außen zuständig und verantwortlich.

3) Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sehen wie folgt aus:

 a) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist für die Führung des Vereins verantwortlich.

b) Der Geschäftsführer ist zuständig für:

• Die Abwicklung der Vereinsgeschäfte

• Die Protokollführung bei Sitzungen der Organe

Er vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall und unterstützt ihn bei der Führung des Vereins. Bei Verhinderung des Geschäftsführers übernimmt der Schriftführer die oben aufgeführten Aufgaben.

c) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt:

• Zahlungen an den Verein anzunehmen und zu bescheinigen

• Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen

Der Kassierer fertigt zum Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Jahresabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Bei Verhinderung des Kassierers übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Kassengeschäfte.

d) Der Schriftführer ist zuständig für:

• Die Führung der Mitgliederliste

• Die Fertigung des Jahresberichts

• Die Führung der Vereinschronik

e) Die Beisitzer haben die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen und über Entscheidungen mitzubestimmen und diese zu verwirklichen.

f) Der Jugendvertreter ist zuständig für die Betreuung der Jungmusikanten und aktiven Mitglieder unter 18 Jahren. Er hat sich für die Interessen der Jugend einzusetzen und diese in Vorstandssitzungen darzulegen.

 

4) Zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer haben vor der Generalversammlung die Kassenführung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Wird die Kassen- und Vereinsführung ohne Beanstandung vorgefunden, bitten die Kassenprüfer die Versammlung um Entlastung des Vorstandes.

§14

Vorstandssitzungen

1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer, nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens vier Vorstandsmitglieder beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 7 Tage vor der Sitzung oder in dringenden Fällen mündlich.

2) Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein, davon mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (1.Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter.)

4) Bei der Behandlung von Fragen oder Beschlüssen, die die Musik und die musikalische Leitung betreffen, sollte der Dirigent des Vereins zu den Sitzungen eingeladen werden.

Unabhängig davon kann der Dirigent zu jeder Vorstandssitzung als beratende Person eingeladen werden.

5) Der Vorstand kann bei jeder Sitzung Personen einladen. Sie haben jedoch nur beratende Funktion und dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen.

§15

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen), sind die Eintrittspreise so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des §6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§16

Satzungsänderung

1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich gestellt werden.

2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB (§33 [Satzungsänderung])

§17

Datenschutz

1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Falls mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt wären, hätte der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zu bestellen.

5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§18

Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Wenden, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung, bevorzugt für die Gründung eines neuen gemeinnützigen Vereines, oder für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb der Ortschaft 57482 Wenden – Ottfingen zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung des Musikvereins „Treue“ Ottfingen ist in der ergänzenden

Gründungsversammlung am 19. November 1995 verabschiedet und in der Generalversammlung am 18.05.2018 geändert worden.